Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 17. Dezember 1982
§ 24

§ 24 – Rechtsfähige Personengesellschaften

Rechtsfähige Personengesellschaften (§ 14a Absatz 2 Nummer 2 der Abgabenordnung) gelten für Zwecke der Grunderwerbsteuer als Gesamthand und deren Vermögen als Gesamthandsvermögen.

Kurz erklärt

  • Rechtsfähige Personengesellschaften sind spezielle Gesellschaften, die rechtlich anerkannt sind.
  • Für die Grunderwerbsteuer werden sie als Gesamthand betrachtet.
  • Das bedeutet, dass das Vermögen dieser Gesellschaften als gemeinsames Vermögen gilt.
  • Diese Regelung betrifft die Besteuerung beim Erwerb von Grundstücken.
  • Die Abgabenordnung regelt diese Bestimmungen.