Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
17. Dezember 1982
§ 24
§ 24 – Rechtsfähige Personengesellschaften
Rechtsfähige Personengesellschaften (§ 14a Absatz 2 Nummer 2 der Abgabenordnung) gelten für Zwecke der Grunderwerbsteuer als Gesamthand und deren Vermögen als Gesamthandsvermögen.
Kurz erklärt
- Rechtsfähige Personengesellschaften sind spezielle Gesellschaften, die rechtlich anerkannt sind.
- Für die Grunderwerbsteuer werden sie als Gesamthand betrachtet.
- Das bedeutet, dass das Vermögen dieser Gesellschaften als gemeinsames Vermögen gilt.
- Diese Regelung betrifft die Besteuerung beim Erwerb von Grundstücken.
- Die Abgabenordnung regelt diese Bestimmungen.